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Satzung

Des Tierschutzverein Save a Dog Germany e.V.

 

Stand: Dezember 2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Tierschutzverein Save a Dog Germany e.V.

Der Sitz des Tierschutzverein Save a Dog Germany e.V. ist in Viersen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

                1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte                                  Zwecke“ der Abgabenordnung.

                2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die                      satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

                3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe                              Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

 

                1.  Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern; durch Aufklärung, Belehrung und gutes                              Beispiel, Verständnis für das Wesen des Tieres zu wecken; das Wohlergehen der Tiere zu fördern; Tierquälerei,                                          Tiermißhandlung und Tiermißbrauch zu verhüten; Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern; durch enge                                Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Behörden.

               1.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Tierschutzvereins Save a Dog German e.V.,                       der herren- und heimatlosen Hunden Obdach und Pflege bietet.

               2.  Es ist das erklärte Bestreben dieses Tierschutzvereines, die dort befindlichen Hunde nach kürzest möglicher Verweildauer an                     tierliebe Personen zu vermitteln, wobei das Wohl der Hunde jederzeit und in jedem Falle Vorrang hat.

 

§ 4 Auflösung oder Zweckveränderung des Vereins

 

               1.  Die Auflösung oder die Zweckveränderung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit der in §11, Abs.6,                         der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

               2.  Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu seinen Liquidatoren zu                       ernennen. Zur Bestellung der Liquidatoren sind in der dafür durchzuführenden Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden                         Stimmen erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.

               3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Grenzvolk                          1929 e.V.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

               1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, welche das 18-te Lebensjahr erreicht hat, werden. Die Tierheimordnung ist                      von allen Mitgliedern in jedem Fall zu beachten.

                    Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.

                    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.                           Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Legt der Bewerber gegen eine                                     Ablehnung des Aufnahmeantrags Einspruch ein, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

 

                    Der Verein kann Tierfreunde, die sich in hohem Maße für den allgemeinen Tierschutz oder für den Verein besondere                                   Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

                    Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrags befreit und nehmen auf ihren Wunsch hin ohne Stimmrecht                           beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

               2.  Erwerb der Mitgliedschaft

                    a) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.

 

                    b) In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft angestrebt wird. In dem Mitgliedsantrag soll das                              Mitglied folgende Angaben machen: Art der Mitgliedschaft, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung,                               Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist

                        für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. Durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden kann;

  2. Durch Tod;

  3. Durch Ausschluss

 

  -wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;

 

Wenn das Mitglied den Vereinszweck und/oder den Verein schädigt. Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

 

 a)Wenn das Mitglied schuldhaft gegen seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten verstößt, oder

 

 b)bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, oder bei Störung des Vereinsfriedens, oder

 

 c)wenn es die Interessen des Tierschutzes grob verletzt.

 

 d)Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand; Über den Einspruch des Betroffenen gegen den               Ausschluss, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.

 

§ 7 Beiträge

 

            1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt; die beschlossene                     Beitragshöhe gilt als Mindestbeitrag. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass                      des Beitrags zu gewähren.

 

            2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen                     fest. Er entspricht mindestens dem Dreifachen des von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrags.

 

             Bei Vereinen richtet sich die Höhe des Jahresbeitrages nach der Anzahl der Vereinsmitglieder des Antragstellers. Hier sollte                        mindestens das Dreifache des von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrags,

             oder 0,50 Euro je Mitglied gezahlt werden.

 

             3.Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.

 

             Bei der Aufnahme nach dem 31.März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu entrichten.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

             1.Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

             2.Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§3) zu dienen und diese zu fördern.

 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

             1. die Jahreshauptversammlung,

             2. der Vorstand,

             3. die Kassenprüfer

 

§ 10 Jahreshauptversammlung

 

            1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre mindestens einmal statt und soll möglichst im 2. Quartal des                      Jahres einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe                    von Gründen schriftlich verlangen.

 

            2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe einer                                      Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen.

 

            3. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

               -Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und

                des Rechnungsabschluss (Entlastung des Vorstandes);

 

              -Amtsenthebung und Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder;

 

              -Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;

 

              -Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

              -Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen;

 

              -Beratung des Finanzplanes für das laufende Jahr;

 

              -Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahmen oder Ausschlüssen von Mitgliedern;

 

              -Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

 

           4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die                                     Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

           5. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.                                                    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

               Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

           6. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der                                erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 4/5                der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

           7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

           8. Nur Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme eines Amtes gegeben haben, können von                                        der Jahreshauptversammlung in ein Organ des Vereins gewählt werden.

 

            Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der                           Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen               auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann                 derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu                     ziehende Los.

 

           9. Wahlen sind auf Antrag – auch nur eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers – schriftlich durchzuführen. 

                     

            Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen dies verlangen.

 

            Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters durchzuführen.

 

§ 11 Anträge an die Jahreshauptversammlung

 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen dem Vorstand zuzuleiten. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge gelten, die nur anerkannt werden, wenn sie die Unterschrift von mindestens 50% der Mitglieder haben.


§ 12 Vorstand

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus:dem/der Vorsitzenden,

  2. dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem/der Schatzmeister(in),

  • dem/der Beisitzer(in)

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlussfähig geblieben ist.

 

  1. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt jedes nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 13 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen u. a. ausdrücklich folgende Angelegenheiten:

  • Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;

  • Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung;

  • Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  • Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung;

  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

  • die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§6,7);

  • die Einstellung und Kündigung von bezahlten Arbeitskräften des Vereins;

  • Tierheimverwaltung;

  • Koordinierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Außendarstellung des Vereins).

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der § dieser Satzung.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

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